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   VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07   

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https://dejure.org/2007,8256
VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07 (https://dejure.org/2007,8256)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07 (https://dejure.org/2007,8256)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 (https://dejure.org/2007,8256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 55 BeamtVG, § 52 Abs 2 BeamtVG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 820 Abs 1 BGB
    Zur Verjährung zurückzuzahlender Versorgungsbezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von Versorgungsbezügen als eine Leistung aus einem Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB mit der damit verbundenen Möglichkeit verschärfter Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB; Geltung der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB für die Rückforderung von ...

  • Judicialis

    BGB § 195; ; BGB § 199; ; BGB § 820 Abs. 1; ; BeamtVG § 52 Abs. 2; ; BeamtVG § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgung - Verjährung zurückzuzahlender Versorgungsbezüge: Rückforderung; Verjährung; Versorgungsbezüge; Wegfall der Bereicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07
    Der Versorgungsfestsetzungsbescheid weist nur aus, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht; er enthält aber in aller Regel keine Festlegung darüber, ob der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrages ein rechtliches Hindernis entgegensteht oder nicht (st. Rspr. des BVerwG, siehe nur Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - BVerwGE 25, 291 ff.).

    Da die Festsetzung und Auszahlung der Bezüge jeweils unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Ruhensvorschrift u. a. des § 55 BeamtVG steht, gilt für die Rückforderung § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, d. h. die Zahlung der Versorgungsbezüge wird behandelt wie eine Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, so dass bei Wegfall des Rechtsgrundes der Empfänger der Leistung verschärft nach § 818 Abs. 4 BGB haftet (so ausdrücklich BVerwG in st. Rspr. seit dem Urteil vom 29. März 1966 - II C 44.64 - sowie Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - m. w. N.).

    Dieser Haftung könnte die Klägerin allenfalls Verwirkung bzw. die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenhalten (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - sowie Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -).

  • OVG Saarland, 27.04.2007 - 1 R 22/06

    Rechtscharakter von Besoldungszahlungen an Beamte - Rückforderung von Bezügen -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07
    Aufgrund der Neuordnung der Verjährungsfristen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 3138) gilt nunmehr für die Rückforderung von Versorgungsbezügen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (so auch ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2007 - 1 R 22/06 -).

    Allein das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung belegt diese Schwierigkeiten ebenso wenig, wobei bisher schon das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Urteil vom 27. April 2007 (1 R 22/06) zur neuen Rechtslage entschieden hat.

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07
    Zwar trifft es zu, dass auf die Rückforderung von Versorgungsbezügen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die reguläre Verjährungsfrist nach dem BGB anwendbar ist (so für die frühere 30-jährige Verjährungsfrist ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 ff., sowie Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - ZBR 2003, 43).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07
    Dieser Haftung könnte die Klägerin allenfalls Verwirkung bzw. die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenhalten (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - sowie Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07
    Zwar trifft es zu, dass auf die Rückforderung von Versorgungsbezügen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die reguläre Verjährungsfrist nach dem BGB anwendbar ist (so für die frühere 30-jährige Verjährungsfrist ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 ff., sowie Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - ZBR 2003, 43).
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07
    Da die Festsetzung und Auszahlung der Bezüge jeweils unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Ruhensvorschrift u. a. des § 55 BeamtVG steht, gilt für die Rückforderung § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, d. h. die Zahlung der Versorgungsbezüge wird behandelt wie eine Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, so dass bei Wegfall des Rechtsgrundes der Empfänger der Leistung verschärft nach § 818 Abs. 4 BGB haftet (so ausdrücklich BVerwG in st. Rspr. seit dem Urteil vom 29. März 1966 - II C 44.64 - sowie Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 25.08.2008 - 23 K 159/08

    Rücknahme Rückforderung Besoldung Versorgung Familienzuschlag Kinderzuschlag

    Es ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift anerkannt, dass in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen, vgl. OVG Saarland, a. a. O., Rn. 101 m. w. N.; Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, Juris.
  • VG Regensburg, 15.01.2016 - RO 1 S 15.2115

    Ruhensberechnung und Rückforderung überzahlterBezüge

    Aufgrund der Neuordnung der Verjährungsfristen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 3138) trat an diese Stelle die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (VGH Kassel, B.v. 20.12.2007, 1 UZ 1485/2007, juris).
  • VG Stuttgart, 25.09.2009 - 12 K 1925/09

    Pflicht zur Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge - Anrechnung einer

    36 Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2007- 1 UZ 1485/07 -, juris).
  • VG Trier, 07.08.2012 - 1 K 456/12

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge Anrechnung von Rentenbezug

    Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (HessVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, LKRZ 2008, 154; zur früheren 30-jährigen Verjährungsfrist BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, ZBR 2003, 43).
  • VG Düsseldorf, 24.02.2009 - 23 L 96/09

    Rückforderung vom Erben Rückforderungsbescheid Aufrechnung Ruhensregelung

    Es ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift anerkannt, dass in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2007 - 1 R 22/06 -, Juris, Rn. 101 m. w. N.; Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, Juris.
  • VG Minden, 28.12.2009 - 4 K 3050/08

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines Landesamtes auf ratenweise Rückzahlung von

    Auch bei vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB vorliegen, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Urteil vom 27. April 2007 - 1 R 22/06 -, juris Rn. 101 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, juris.
  • VG Frankfurt/Main, 17.11.2011 - 9 K 1109/11

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Auch in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen (HessVGH, B. v. 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07 -).
  • VG Trier, 17.04.2012 - 1 K 137/12

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Anrechnung von Renteneinkünften

    Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (HessVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, LKRZ 2008, 154; zur früheren 30-jährigen Verjährungsfrist BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, ZBR 2003, 43).
  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2011 - 9 K 2695/10

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Auch in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen (HessVGH, B. v. 20.12.2007 - 1 UZ 1485/07 -).
  • VG Ansbach, 03.05.2011 - AN 1 K 10.01317

    Rückforderung von Versorgungsbezügen aufgrund nicht angegebenen Rentenbezugs aus

    Aufgrund der Neuordnung der Verjährungsfristen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 3138) ist nunmehr für die Rückforderung von Versorgungsbezügen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB zu Grunde zu legen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20.12.2007, 1 UZ 1485/2007, unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Urteil vom 27.4.2007, 1 R 22/06, Schütz, BeamtR ES/ C V 5 Nr. 66).
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